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Social Media Manager in Beugehaft

ZeitungenEr beruft sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht als Journalist, das Landgericht Duisburg sieht das anders: Der verantwortliche Online-Redakteur des Portals www.klinikbewertungen.de verweigert die Herausgabe der Identität eines Nutzers. Jetzt droht dem 33-Jährigen Rasmus Meyer eine Beugehaft.

 

Die Vorgeschichte

Das besagte Portal ermöglicht die Bewertung und Kommentierung von Kliniken und Ärzten. Im Jahr 2011 wurde dort in einem Kommentar eines anonymen Nutzers die Therapeutin einer nordrhein-westfälischen Klinik persönlich diffamiert. Die fand das gar nicht lustig und erstattete Anzeige wegen Beleidigung. Die Staatsanwaltschaft Dortmund forderte die Herausgabe der Nutzerdaten, Meyer verweigert bis heute die Bekanntgabe.

Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten

Meyer beruft sich bei der Verweigerung der Herausgabe der Nutzerdaten auf ein bestehendes Recht für Jounalisten (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO). Demnach dürfen Journalisten die Namen ihrer Informanten oder Verfasser von Leserbriefen auch vor der Justiz verschweigen. Das sehen jedoch Amtsgericht und Landgericht Duisburg anders: Ein Social Media Manager oder Online-Redakteur habe nicht den Status eines Journalisten. Demnach droht die Justiz Meyer mit einer Beugehaft von fünf bis sechzig Tage. In einem früheren Urteil gestand das Amtsgericht Flensburg bereits das Schweigerecht dem Online-Portal von Meyer zu. Doch auch davon blieben die Richter in Duisburg unbeeindruckt.

Social Media Manager = Journalist?

Der Deutsche Journalisten Verband (DJV) hat dazu eine klare Definition: “Ein Journalist ist jemand, der sich hauptberuflich an der Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen, Meinungen und Unterhaltung durch Massenmedien beteiligt“. Das kann mehrere Ausprägungen haben: Korrespondent, Redakteur, Reporter, Chef vom Dienst, Bildredakteur, Kolumnist, Feuilletonist, Leitartikler, Fotojournalist, Videojournalist oder Moderator. Doch zählt ein Social Media Manager oder Online-Redakteur, also ein “Moderator” einer Online-Plattform, ebenso zu dieser Berufsgruppe? Meyer bleibt bis jetzt hartnäckig. Er hat Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Die hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

Es bleibt also abzuwarten, wie der BGH in diesem Fall entscheidet. Ich werde hier weiter berichten.

 

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